Führerscheinrichtlinien
Leichtkraftfahrzeuge - AIXAM
Aixam-Leichtkraftfahrzeuge dürfen ab 16 Jahren mit der neuen
Führerscheinklasse AM gefahren werden und mit der Führerscheinklasse B
(PKW) ab 17 Jahren ohne Begleitperson.
Die Klasse T (Traktor) befähigt ebenso zum Fahren eines Leicht-KFZ.
Seit dem 19.01.2013 dürfen Leichtkraftfahrzeuge außerdem mit allen
Zweiradführerscheinen gefahren werden - egal wann diese ausgestellt
wurden!
Handicap-Mobile / Motorisierte Krankenfahrstühle - CHARLY
Kurzfassung:
Motorisierte Krankenfahrstühle sind nach geltendem Recht einsitzig
fahrerlaubnisfrei
• bis 15 km/h, wenn elektrisch angetrieben
• mit Benzinmotor bis 10 km/h oder 25 km/h mit Prüfbescheinigung, wenn
das Fahrzeug bis 31.08.2002 in Betrieb genommen wurde
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I, Nr. 59,
ausgegeben zu Bonn am 23.08.2002 (FeVÄndV) § 4 Fahrerlaubnisverordnung
(FeV), Stand 01.09.2002
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der
Fahrerlaubnis.
Ausgenommen sind:
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum
Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge
mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg
einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über
alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der
ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite).
Übergangsregelungen: § 76 a) Nummer 2 wird wie folgt zusammengefasst:
„2 § 4 Abs. 1, Nr. 2 (Krankenfahrstühle)"Inhaber einer Prüfbescheinigung
für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum
1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte
Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2
dieser Verordnung und nach § 76, Nr. 2 dieser Verordnung, jeweils in der
bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen.
Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4
Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 dieser Verordnung in der zum 1. September 2002
geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den
Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung
nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung.